
Strafrecht
01.
Ermittlungsverfahren
Wesentliche Weichenstellungen werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Nicht selten tätigen Beschuldigte vor der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger (und oft ohne überhaupt in den Ermittlungsakt vorab Einsicht zu nehmen) eine Aussage bei der Polizei. Damit ist meistens nicht entschieden, ob sich ein Beschuldigter schuldig oder nicht schuldig bekennt. Hinzu kommt, dass in einer allfälligen Hauptverhandlung jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird. Aus einer Emotion oder Unerfahrenheit getätigte Aussagen können dann nicht mehr revidiert werden. Meine klare Empfehlung lautet daher: Nehmen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und kontaktieren Sie vorab einen Experten. Was viele nicht wissen: Es besteht die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme (anwaltlich vertreten) zur Vorlage zu bringen. Dies bietet den Vorteil, dass belastende Aktenbestandteile vorab gesichtet und ausführlich besprochen werden können. Auch kann die Rechtslage vorab erörtert werden. Meist sind es (vermeintliche) Kleinigkeiten, welche den Unterschied zwischen Freispruch und Schuldspruch ausmachen.
02.
Diversionelle Erledigung des Strafverfahrens
Haben Sie schon von der sogenannten „Diversion“ gehört? In der Strafprozessordnung ist die Diversion wie folgt definiert: „Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.“
Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens ist unter nachstehenden Voraussetzungen denkbar:
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Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein.
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Eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO kommt nicht in Betracht.
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Es bedarf weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen einer Bestrafung.
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Die Straftat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
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Die Schuld des Beschuldigten ist nicht als schwer anzusehen.
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Die Tat hat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt (Ausnahme JGG).
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Der Beschuldigte übernimmt die Verantwortung.
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Soweit es sich um ein vorgeworfenes Sexualdelikt handelt, darf die Strafdrohung nicht mehr als drei Jahre betragen.
Liegen obige Voraussetzungen vor, hat die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) ein Diversionsangebot zu unterbreiten, dafür sieht der Gesetzgeber nachstehende Möglichkeiten vor:
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die Zahlung eines Geldbetrages (§ 198 Abs 1 Z 1 StPO);
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die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 198 Abs 1 Z 2 StPO);
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die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe (§ 198 Abs 1 Z 3 StPO);
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den Tatausgleich (§ 198 Abs 1 Z 4 StPO).
Im Falle einer Diversion endet das Strafverfahren ohne formellen Schuldspruch (sohin auch ohne Eintragung im Strafregister).
03.
Die Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung wird über den durch die Anklage bestimmten Sachverhalt verhandelt und das Beweisverfahren abgeführt. Die Beweisaufnahme im Strafverfahren erfolgt unmittelbar und mündlich. Der Ablauf einer Strafverhandlung stellt sich dabei (stark verkürzt) wie folgt dar:
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Aufruf der Sache
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Befragung zu den Generalien (Name, Ort und Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Beruf, Anschrift und persönliche Verhältnisse [maßgeblich für die Bemessung einer allfälligen Geldstrafe])
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Belehrung
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Beeidigung der Schöffen (im Schöffenverfahren)
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Anklagevortrag und Gegenäußerung durch den Verteidiger
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Vernehmung des Angeklagten
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Beginn des Beweisverfahrens
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Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Fragerecht, Recht Beweisanträge zu stellen)
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Schluss des Beweisverfahrens und Schlussvorträge
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Urteilsverkündung samt Rechtsmittelbelehrung
04.
Das Rechtsmittelverfahren
Ein (erfolgreiches) Rechtsmittel im Strafverfahren setzt voraus, dass bereits in der Hauptverhandlung die erforderlichen Schritte gesetzt werden. Die österreichische Strafprozessordnung ist insofern sehr formal. Wird etwa ein Beweisantrag nicht, oder nicht prozessordnungskonform gestellt, kann dies im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden.
Welche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil erhoben werden können, ist davon abhängig, welches Gericht entschieden hat bzw. in welcher Gerichtsbesetzung, entschieden wurde:
Entscheidung Einzelrichter Bezirksgericht oder Landesgericht:
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Berufung wegen Nichtigkeit (=gravierende Verfahrensfehler)
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Berufung wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?)
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Berufung wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?)
Geschworenen- oder Schöffengericht:
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Nichtigkeitsbeschwerde (=gravierende Verfahrensfehler)
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Berufung (Bekämpfung gegen Strafhöhe und privatrechtliche Ansprüche)
